Die Erben

Testamentsvollstrecker ist also nicht unbedingt ein Erbe; oftmals sogar ist es kein Erbe. Der Testamentsvollstrecker hat nur zu überwachen, dass die Erbteile zu den richtigen Personen gelangen.

Das Testament muss eine Liste der Erben enthalten, also die Personen oder Einrichtungen, die das Erbe oder einen Teil des Erbes erhalten. So kann auch die Stiftung eine Erbin sein. Gibt es mehrere Erben, so ist exakt anzugeben, welcher Teil des Erbes an welchen Erben geht. Die Erbteile können präzise beschrieben werden, wie beispielsweise ein Haus oder anderes materielles Eigentum. Sie können auch angeben, dass ein Anteil des gesamten Nachlasses an einen bestimmten Erben geht. In dem Fall, den wir beschrieben haben, hatte die Erblasserin 2/3 ihres gesamten Nachlasses der Stiftung vererbt und 1/3 ging an ihre beste Freundin, die auch als Testamentsvollstreckerin bestellt worden war.

Neben der Bildung von Erbteilen (den x-ten Teil oder x Prozent des Nachlasses) besteht für Sie auch die Möglichkeit eines Vermächtnisses (Legat). Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines abgegrenzten, klar beschriebenen Teils des Nachlasses. Sie können die Stiftung mit einem Vermächtnis von beispielsweise € 20.000 bedenken. Wenn in Ihrem Nachlass genügend Geld ist oder genügend Geld durch den Verkauf von Erbteilen erworben werden kann, wird genau dieser Betrag unabhängig von der Gesamtsumme des (liquidierten) Nachlasses überwiesen.