Der Testamentsvollstrecker
Vollstrecker ist eine recht harte Bezeichnung für die Person, die für die korrekte Ausführung des Testaments verantwortlich ist. Es ist wichtig, die Identität der dafür ausgewählten Person genau aufzunehmen, am besten mit Burger-Service-Nummer (früher Sofi-Nummer: persönliche Nummer für Sozialversicherung und Steuer der niederländischen Bürger). In der Regel handelt es sich beim Testamentsvollstrecker um eine Person Ihres Vertrauens, bei der Sie sicher sind, dass sie mit Herz und Seele dafür sorgen wird, dass Ihr Nachlass so geregelt wird, wie Sie es selbst im Testament bestimmt haben. Darum ist es auch wünschenswert, mit dieser Person das Testament durchzusprechen, solange Sie noch dazu in der Lage sind. Es ist eine zusätzliche Garantie für die korrekte Ausführung, wenn er oder sie ganz genau weiß, was Sie beabsichtigen. Auch bei Änderungen Ihres Testaments ist es gut, die Vertrauensperson gründlich darüber zu informieren.
Oft führt der/die Testamenstvollstrecker/in den letzten Willen nicht selbst aus, sondern überträgt diese Aufgabe einem Notar/einem Notariat. Dieser Notar ist dann „beauftragter Vollstrecker", und das gibt ihm (oder ihr) die Rechte, alle Handlungen durchzuführen, die zur Umsetzung der letztwilligen Verfügung erforderlich sind. Das kann beispielsweise der Verkauf Ihres Hauses sein. Der/die Notar/in bereitet sich dann vor und der/die Testamentsvollstrecker/in muss zum Schluss die Verkaufsakte unterzeichnen.
Wissenswert ist, dass dieser Auftrag jederzeit widerrufen und einer anderen Person übertragen werden kann. Beispielsweise wandte sich einmal eine Dame an uns, die ihrem ausführenden Notar als Testamentsvollstrecker nicht mehr (völlig) vertraute und nun bedauerte, ihn als Vollstrecker bestellt zu haben. Das ist also unnötig, denn das „Mandat" kann widerrufen werden. Der Testamentsvollstrecker kann die Nachlassangelegenheit dann selbst abwickeln oder erneut jemand anders damit betrauen. Wer auch immer das Testament ganz oder teilweise ausführt - letztendlich verantwortlich für alle Handlungen ist nur der im Testament genannte Vollstrecker. Daher kann es auch nicht schaden, in komplizierten Situationen vor der Vollstreckung eine „zweite Meinung" einzuholen.
Oft wird auch nicht bedacht, dass der/die im Testament angegebene Vollstrecker/in zum Zeitpunkt Ihres Ablebens möglicherweise selbst nicht mehr in der Lage ist, das Testament auszuführen oder dies zu überwachen, weil er/sie krank oder aber selbst bereits verstorben ist. Daher können Sie sehr gut eine „zweite Option für alle Fälle" ins Testament aufnehmen. Manch eine/r wählt beispielweise die Stiftung als zweite Vollstreckerin. Und auf eines können Sie sich verlassen: Die Stiftung Geistig-Wissenschaftliche Gesellschaft „Das Zeitalter von Christus" bleibt ewig bestehen!
Manchmal schicken Spender uns eine Abschrift ihres Testaments, damit wir bereits über die Regelungen informiert sind. Wenn das Testament dann später vollstreckt wird, können wir schneller mit aufpassen, „ob alles auch ordnungsgemäß ist" und so abgewickelt wird, wie Sie es im Testament bestimmt haben.
Wenn Sie im Testament niemanden zum Vollstrecker bestellen, sind die Erben gemeinsam zuständig. In der Praxis wird der bearbeitende Notar den Erben meistens vorschlagen, den Nachlass selbst abzuwickeln.
Sie können das Honorar des Vollstreckers testamentarisch festlegen. Ist dies nicht geregelt, kann der Vollstrecker das gesetzliche Honorar in Rechnung stellen. In den Niederlanden beträgt es 1% des Wertes Ihres Vermögens zum Zeitpunkt des Todes. Häufig stellen Notare ein Honorar auf der Grundlage der für die Vollstreckung aufgewendeten Zeit in Rechnung. Sind Notar und Testamentsvollstrecker ein und dieselbe Person, ist im Voraus zu vereinbaren, welche Art der Vergütung er wählt.