Das Vorrecht des Nachlassverzeichnisses
Zugleich äußerte sich die oben genannte Leserin besorgt, weil sie der Stiftung keine „Schulden" vererben wollte. Und wirklich - will man der Stiftung Eigentum zuwenden, auf dem eine Hypothek ruht, so ist durchaus denkbar, dass die Erben bei starkem Wertverlust dieses Eigentums faktisch eine Nachlassverbindlichkeit auferlegt bekommen. Diese Gefahr wird mit der sogenannten „bedingten Annahme des Nachlasses" ausgeräumt. Eine andere Beschreibung dafür lautet „Annahme unter dem Sonderrecht des Nachlassverzeichnisses".
In der Satzung unserer Stiftung steht im Kapitel Vermögen: (Das Vermögen der Stiftung wird gebildet durch:) das, was die Stiftung durch Erbfall, Vermächtnis, Schenkung oder auf irgendeine andere Art und Weise erhält. Die Stiftung darf Erbfälle nur unter dem Sonderrecht des Nachlassverzeichnisses annehmen.
Wenn ein Notar als beauftragter Testamentsvollstrecker sieht, dass der Stiftung ein Erbteil zugewendet wird, fragt er/sie immer erst, ob wir dieses Erbe annehmen. Unsere Antwort ist dann, dass wir dieses Erbe unter dem Sonderrecht des Nachlassverzeichnisses annehmen. Der Notar erstellt ein Nachlassverzeichnis, in dem Vermögen und Verbindlichkeiten aus dem Nachlass genau aufgeführt sind und anhand dessen zu errechnen ist, ob der Nachlass eine positive oder negative Schlussbilanz ergibt. Die Stiftung nimmt den Nachlass also unter der Voraussetzung an, dass die Schlussbilanz positiv ist.